Notbetreuung

Informationen zur Notbetreuung am Otto-Hahn-Gymnasium für die Jahrgangsstufen 5-7.

Im Schreiben des Ministeriums heißt es dazu u.a.:

„Voraussetzung ist grundsätzlich, dass beide Erziehungsberechtigten tatsächlich durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind und auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht. Es ist deshalb für die Teilnahme an der Notbetreuung zu erklären, dass

 die Erziehungsberechtigten beide entweder in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben und

 sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind.

Es kommt also nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in Präsenz außerhalb der Wohnung oder in Homeoffice verrichtet wird. In beiden Fällen ist möglich, dass die berufliche Tätigkeit die Wahrnehmung der Betreuung verhindert. Es kommt auch nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur erfolgt. Bei Alleinerziehenden kommt es entsprechend nur auf deren berufliche Tätigkeit bzw. Studium/Schule an. Auch wenn das Kindeswohl dies erfordert oder andere schwerwiegende Gründe, z.B. pflegebedürftige Angehörige oder ehrenamtlicher Einsatz in Hilfsorganisationen, Rettungsdiensten oder Feuerwehren, vorliegen, ist eine Aufnahme in die Notbetreuung möglich.“

Wenn Sie als Eltern für Ihre Kinder (Klassen 5-7) nach den oben genannten Kriterien eine Notbetreuung brauchen, dann melden Sie das bitte im Sekretariat per Mail (sekretariat@ohg-ka.de) jeweils bis 13.00 Uhr am Vortag (für den Montag gilt Freitag 13.00 Uhr). Die Notbetreuung geht von jeweils 08.00 Uhr – 13.00 Uhr. Bei der Notbetreuung handelt es sich um Betreuung, nicht um Unterricht im eigentlichen Sinn. Die Schülerinnen und Schüler bringen die zu erledigenden Aufgaben aus dem Fernunterricht mit und haben die Möglichkeit von der Schule aus an Videokonferenzen ihrer Klassen teilzunehmen. (Dazu bitte eigene Kopfhörer mitbringen.)

Bitte machen Sie von der Notbetreuung nur dann Gebrauch, wenn es wirklich nicht anders geht. Auch darauf wird im Schreiben des Ministeriums ausdrücklich hingewiesen